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   VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675   

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VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675 (https://dejure.org/2022,32377)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11.10.2022 - B 9 K 21.675 (https://dejure.org/2022,32377)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - B 9 K 21.675 (https://dejure.org/2022,32377)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BNatSchG § 29 Abs. 1 S. 2; BayNatSchG Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 S. 1
    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Kürzung einer Linde, Stand- und Bruchsicherheit, nicht beabsichtigte Härte, Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, zumutbarer Aufwand zur Beseitigung der Gefahren, Kronensicherung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 14.05.2012 - M 8 K 11.2134

    Fällgenehmigung für einen Spitzahorn; Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2003 - 8 A 5373/99 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).

    Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).

    Vielmehr sind auch erhöhte Aufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Unterschutzstellung bedingt und gerechtfertigt, wenn und soweit diese das Maß dessen nicht überschreiten, was als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks mit Blick auf seine Lage innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung zumutbar ist (VG München, U.v. 14.5.2012 - M 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).

    Schließlich können von einem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse auch erhöhte Aufwendungen verlangt werden, solange diese nicht außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stehen (vgl. VG München, U.v. 14.5.2012 - M 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).

  • VG Gelsenkirchen, 04.02.2015 - 6 K 2442/12

    Baumschutz; Ausnahme; Fällgenehmigung; Rosskastanien; Verhältnismäßigkeit; Gefahr

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2003 - 8 A 5373/99 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).

    Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 2.7.2012 - 8 K 11.4105 - BeckRS 2012, 58915).

  • VG Düsseldorf, 10.11.2011 - 11 K 1775/10

    Erteilung einer Ausnahme zur Fällung eines Bergahorns

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzverordnung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten (OVG NW, U.v. 8.10.1993 - 7 A 2021/92 - juris Rn. 107; VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123).

    In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem Standort sprechenden öffentlichen Belange einzustellen (VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123).

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Das ist der Fall, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - 8 A 5373/99

    Allergie durch Baum

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2003 - 8 A 5373/99 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzverordnung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten (OVG NW, U.v. 8.10.1993 - 7 A 2021/92 - juris Rn. 107; VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123).
  • VG München, 02.07.2012 - M 8 K 11.4105

    Geschützter Baum; Fällungserlaubnis; unzumutbare Beeinträchtigung (verneint);

    Auszug aus VG Bayreuth, 11.10.2022 - B 9 K 21.675
    Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 2.7.2012 - 8 K 11.4105 - BeckRS 2012, 58915).
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